Bastian Gillner:
Was war denn herrlich an der Herrlichkeit Lembeck?
Ein Streifzug durch lokale Lebens- und Herrschaftsverhältnisse in der Vormoderne
Lembeck durfte in den vergangenen Jahren gleich mehrere bemerkenswerte historische Jubiläen feiern: 1000 Jahre Dorf Lembeck, 800 Jahre Pfarrkirche St. Laurentius Lembeck, 325 Jahre Barockschloss Lembeck und auch 100 Jahre Heimatverein Lembeck. Solche Jahrhundertdaten sind leicht dahingesagt, aber natürlich verbirgt sich hinter den runden Zahlen eine vergangene Welt, die in fast allen kulturellen, sozialen und politischen Belangen anders funktionierte als wir das aus unserer heutigen Gegenwart kennen. Als „ferner Spiegel“ bezeichnete die amerikanische Historikerin Barbara Tuchman einmal diese vergangene Welt, in der sich das frühere Leben nur in unklaren und verschwommenen Bildern erkennen lässt und allenfalls Vorformen der Gegenwart erahnbar sind. Ungebrochen ist aber die Faszination, die ein solcher „ferner Spiegel“ mit sich bringt, sei es für die große Weltgeschichte oder die lokale Heimatgeschichte.
Im Folgenden will dieser Text auf die Herrlichkeit Lembeck im „fernen Spiegel“ schauen. Der Blick setzt dabei irgendwo im Mittelalter ein und reicht bis zu den umstürzenden Veränderungen in der Zeit um 1800. Herrlichkeit war eine zeitgenössische Bezeichnung für eine Herrschaft in adeliger Hand und damit ist bereits ein gehöriger Hauch an Ferne und Fremdartigkeit gegeben. Wie funktionierte Herrschaft? Was bedeutete Herrlichkeit? Wie lebten Adel und Untertanen miteinander? Solche Fragen stehen im Mittelpunkt des Textes. Um das Thema zu illustrieren, soll uns ein vormoderner Zeitgenosse durch den Text führen. Sein Name ist Johann Franzen und er lebte in der Herrlichkeit Lembeck und zwar vor rund vierhundert Jahren. Sein Name taucht einmal in einem Gerichtsprotokoll von 1617 auf, in dem es um grasende Kühe des Pfarrers auf seinem Land geht, aber abseits dieser Namensnennung ist uns nichts über ihn bekannt. Vielleicht lassen sich in den Archiven noch weitere Erwähnungen finden, die etwas Licht in sein Leben werfen könnten, aber für heute reicht es, wenn wir den Namen kennen und uns Johann als archetypischen Bewohner der Herrlichkeit Lembeck in der Vormoderne vorstellen, also irgendwann in dem großen Zeitraum zwischen 1300 und 1800. Johann ist als Person hier reine Fiktion, seine Lebensumstände aber sind historischer Fakt, also die Rahmenbedingungen seines Lebens, die politischen, die sozialen und die rechtlichen Bedingungen, denen seine Existenz unterworfen war. Die Herrlichkeit war für ihn mehr als das, was wir heute darunter verstehen: nicht nur eine geographische und heimatliche Verortung, sondern auch und gerade ein obrigkeitliches, ein herrschaftliches Gebilde, das das Leben seiner Bewohner regulierte und kontrollierte und an vielen Stellen sehr unmittelbar auf das Handeln von Johann Einfluss nahm. Er wird uns das nun näher zeigen:
Johann lebte von einem Stück Land, das er bearbeitete. Er war also ein Bauer, wie etwa neunzig Prozent der Bevölkerung seiner Zeit. Allerdings gehörte ihm das Land nicht selbst, ebenfalls wie der Mehrheit der Bevölkerung. Das Land gehörte einem Grundherrn, in Johanns Fall dem adeligen Herrn auf Haus Lembeck (seinerzeit noch aus der Familie von Westerholt). Allerdings war Grundherrschaft keine reine Wirtschaftsbeziehung. Johann hatte das Land nicht einfach gepachtet und bearbeitete es für seinen Lebensunterhalt. Vielmehr war er an das Land gebunden, er gehörte zu dem Land genauso wie der Hof, der Kornspeicher und der Gemüsegarten. Und da das Land dem Herrn zu Lembeck gehörte, gehörte auch Johann dem Herrn zu Lembeck. Johann lebte, wie (mit ganz großer Vorsicht gesprochen) etwa zwei Drittel der Lembecker, nicht in Freiheit, er lebte in Hörigkeit. Und diese Hörigkeit äußerte sich für ihn im Wesentlichen in zwei Erfahrungen.
Erstens hatte er seinem Grundherrn gegenüber Abgaben und Dienste zu leisten. Einige Tage im Jahr hatte er auf Haus Lembeck oder in dessen Eigenwirtschaft zu arbeiten, üblicherweise zu den zentralen Zeiten des bäuerlichen Jahres, etwa der Einbringung der Ernte. Und wenn die Ernte dann eingebracht war, auf der adeligen Eigenwirtschaft oder den selbst bearbeiteten Feldern, dann waren bestimmte Teile davon dem Grundherrn abzugeben. So weit, so verständlich: Johann nutzte das Land, das dem Grundherrn gehörte, dafür musste er Gegenleistungen bringen. Diese Logik ist uns auch heute noch unmittelbar verständlich.
Aber Grundherrschaft war mehr als Grundbesitz, sie war Herrschaft, beinhaltete also ein Machtverhältnis. Und das heißt zweitens: Johann konnte sein Land nicht ohne Weiteres verlassen, denn schließlich gehörte er ja zum Land. Hierfür brauchte er den Konsens des Herrn zu Lembeck. Johann konnte auch keine selbständigen Rechtsgeschäfte tätigen. Hierfür brauchte er den Konsens des Herrn zu Lembeck. Und Johann hatte seine Frau Anna auch nicht ohne Weiteres heiraten gekonnt. Hierfür brauchte er den Konsens des Herrn zu Lembeck. Üblicherweise waren solche Konsense mit zentralen Lebensstationen verbunden und seinen Konsens ließ sich der Grundherr mit Abgaben vergelten, die für ihn nicht nur finanziell nutzbar waren, sondern insbesondere auch das Herrschafts- bzw. Hörigkeitsverhältnis symbolisch verdeutlichten: Er erhielt das Gewinngeld bei der Übernahme des Hofes, das Auffahrtgeld bei der Heirat, das Besthaupt beim Tod.
Herrschaft funktionierte also erst einmal über persönliche Abhängigkeitsverhältnisse. Aus dem Grundbesitz ergab sich die Grundherrschaft. Sein Besitz des Landes verlieh dem adeligen Herrn auf Haus Lembeck Herrschaftsrechte über die Menschen auf seinem Land. So ging es Johann. So ging es auch seinen Nachbarn. Doch schon ein paar Gehminuten weiter in der Bauernschaft Beck standen manche Höfe nicht mehr auf dem Land des Herrn zu Lembeck, sondern auf dem des Herrn auf Haus Empte. In diesen Fällen war er der Grundherr und sie waren seine Hörigen. Ihnen hatte der Herr zu Lembeck nichts mehr zu gebieten, selbst wenn sie in Sichtweite seines adeligen Hauses lebten und wirtschafteten. In der Bauerschaft Wessendorf gab es Höfe, die auf dem Land des Domkellners zu Münster standen, und die Amtleute des Domkapitels regelten alle grundherrlichen Angelegenheiten. Selbst dem Bischof von Münster, dem Landesherrn, gehörten mehrere Höfe in den Bauernschaften rund um Lembeck und dessen Rentmeister in Ahaus verwaltete diesen grundherrlichen Besitz. Blickt man also auf Lembeck – und das gilt für nahezu den gesamten Westen des Reiches bis hin zur Elbe – sah man ein Durcheinander im Grundbesitz, verschiedene Grundherren besaßen Land und hatten es an abhängige Bauern vergeben. Tatsächlich verdichtete sich um Lembeck der Grundbesitz der Herren zu Lembeck, aber in keinem der sieben Kirchspiele der Herrlichkeit waren sie alleinige Grundherren. Dafür verfügten sie aber auch über die Grenzen der Herrlichkeit hinaus über Grundbesitz. Das, was wir als Herrlichkeit Lembeck kennen, wurde also nicht über adeligen Grundbesitz und Grundherrschaft gebildet. Grundbesitz und Grundherrschaft bildeten eine soziale und ökonomische Grundlage für die adelige Lebensführung, sie schufen aber keine flächenmäßige Herrschaft, die wir etwa auf einer Karte als Herrlichkeit Lembeck erkennen könnten.
Es musste also etwas anderes geben, was die Herrlichkeit Lembeck ausmachte. Vielleicht begegnete Johann diesem „Etwas“, wenn er einem seiner Knechte den ausgemachten Lohn schuldig blieb, oder wenn er sich mit seinem Nachbarn nicht über die Wegenutzung an der Grundstücksgrenze einigen konnte, oder wenn der Alkoholausschank zur Kirchmess (Kirmes) zu Beleidigungen oder gar Schlägereien führte. Dann musste er nämlich vor den Richter treten und dieser Richter war niemand anderes als der Herr zu Lembeck bzw. (je nach Fall und Zeit) ein von diesem eingesetzter Amtsträger. Lembeck verfügte über ein eigenes Gericht, das in faktischer Allzuständigkeit für alle Delikte vor Ort zuständig war. Vergehen ahndete es vornehmlich mit Geldstrafen, sogenannten Brüchten, oder aber mit Ehrenstrafen. Ist uns das Konzept der Geldstrafe heute noch bekannt, so bedarf es für Ehrenstrafen vielleicht eine kurze pointierte Illustration: Wer vier Wochen lang jeden Sonntag im Schandmantel vor der Kirche stehen musste, der konnte sicher sein, Ablehnung und Distanzierung in der Dorfgemeinschaft zu erfahren; möglicherweise drohten gar langfristige soziale Folgen, etwa bei Geschäftsverbindungen oder Heiratskontakten. Der Gerichtsherr hatte somit Einfluss auf das soziale Kapital seiner Gerichtspflichtigen. Er sicherte die Ordnung, indem er Vergehen mit finanziellen oder sozialen Einbußen sanktionierte.
Der Gerichtssprengel, in dem der Gerichtsherr diese Ordnungssicherung wahrnahm, erstreckte sich über sieben Kirchspiele: Lembeck, Altschermbeck, Erle, Hervest, Holsterhausen, Rhade und Wulfen. Und in diesem Gerichtssprengel lässt sich nun – anders als bei der Grundherrschaft – die Herrlichkeit erkennen. Gerichtspflichtig waren dem Herrn zu Lembeck (fast) alle Einwohner dieser Kirchspiele und zwar völlig unabhängig von ihren grundherrschaftlichen Verhältnissen. Grundherrschaft mochte personell organisiert sein, Gerichtsrechte aber flächig.
Doch im Falle Lembecks kam noch eine Besonderheit hinzu: Unser Johann konnte sie sehen, wenn er von Lembeck durch die Hohe Mark in Richtung Haltern ging. Auf dem entsprechend benannten Galgenberg befand sich nämlich eine Richtstätte. Sie gehörte zur Herrlichkeit Lembeck und war untrennbar mit den Gerichtsrechten verbunden. Die Herren zu Lembeck verfügten nämlich nicht nur über die einfache (Nieder-)Gerichtsbarkeit, sondern auch über die Hochgerichtsbarkeit, auch Hals- oder Blutgerichtsbarkeit genannt. Ihnen stand also das Recht zu, auch Delikte zu ahnden, die mit Körperstrafen oder gar der Todesstrafe verbunden waren. Mord und Raub gehörten dazu, aber auch schwerer Diebstahl oder Hexerei. Das war nun ein markanter Aspekt der Herrschaft des Hauses Lembeck. Grundherrschaftliche Rechte mochten viele adelige Häuser und ihre Besitzer haben, Gerichtsrechte bis hin zur Hochgerichtsbarkeit aber nur wenige. (Im gesamten Oberstift Münster waren das etwa anderthalb Dutzend). Und dass diese Gerichtsrechte tatsächlich über einen Raum von immerhin sieben Dörfern galten, das war einzigartig im gesamten Fürstbistum. Üblicherweise lag die Hochgerichtsbarkeit in den Händen des fürstbischöflichen Landesherrn, dieses Recht verstand er als Teil seiner Landesherrschaft. Und sieben Dörfer unter einem Gericht, diesen Umfang hatten nicht einmal alle fürstbischöflichen Gerichte. Diese bemerkenswerten Gerichtsrechte sind es dann auch, die die Grundlage für den Begriff der Herrlichkeit bilden. Herrlichkeit ist letztlich der zeitgenössische Begriff für eine Herrschaft, die das übliche Maß der lokalen, primär grundherrlichen Adelsherrschaft übersteigt, und insbesondere in Form der Gerichtsrechte sich eher in Richtung von landesherrlicher Obrigkeit orientiert.
Es wäre nun aber verfehlt, die Gerichtsrechte allzu eng auf formale Zuständigkeiten für die Rechtsprechung zu reduzieren – zumal entsprechende Kapitaldelikte in einer kleinräumig-ländlichen Welt wie Lembeck ohnehin nur sehr sporadisch vorkamen. Vermutlich konnte Johann nur wenige Male in seinem Leben tatsächlich den Vollzug einer Todesstrafe in Lembeck miterleben. Gerichtsrechte waren in einer Gesellschaft ohne komplexe Administration und Staatlichkeit eher ein Kennwort für Obrigkeit allgemein. Ein Grundherr war Grundbesitzer und sicherlich Autorität, ein Gerichtsherr aber war Obrigkeit. Und die Herren zu Lembeck hatten stets den Anspruch gehabt, die bestimmende Obrigkeit in ihrer Herrlichkeit zu sein.
Es gibt ein Dokument, das diesen Anspruch unmissverständlich formuliert, Johann hatte dessen Verkündigung von der Kanzel als Jugendlicher selbst mitbekommen, nämlich die Ordnung der Herrlichkeit Lembeck aus dem Jahre 1592. In ihr lässt sich der Wille der Herren zu Lembeck, das öffentliche Leben in ihrer Herrlichkeit zu gestalten und über gesellschaftliche, religiöse und wirtschaftliche Themen zu bestimmen, deutlich erkennen. So wurden etwa alle Einwohner auf den Besuch des Gottesdienstes verpflichtet, um mit Frömmigkeit die Strafe Gottes zu vermeiden. Abwesenheit wurde sanktioniert. Sittsames Verhalten sollte befördert werden, etwa durch das Verbot von Beleidigungen, aber auch durch rigorose Beschränkungen bei allen Aufwendungen für Kleidung oder für Festlichkeiten. Das Brauen und Ausschenken von Bier wurde reglementiert, ebenso das Handeln von Badern oder Barbieren. Auch die Wilderei wurde unter harte Strafen gestellt. Die Beherbergung von Fremden durfte nur mit Wissen des Vogts erfolgen. Und schließlich regelte die Ordnung (mit einer bald folgenden eigenen "Defensionsordnung") recht umfangreich Fragen der Landesverteidigung: die Instandhaltung der Landwehr, die Beachtung des Glockenschlags als Zeichen zur bewaffneten Sammlung oder die Übung mit dem Gewehr.
Grundherren konnten solche Ordnungen ("Policeyordnungen" im Sprachgebrauch der Zeit) nicht erlassen, üblicherweise erließ der Landesherr solche Ordnungen. Und tatsächlich verfügte das Fürstbistum Münster seit 1571 über eine Policeyordnung, die Fragen wie die obigen für das gesamte Territorium regeln sollte. Dennoch erhielt die Herrlichkeit Lembeck eine eigene Ordnung. Wenn die Herren zu Lembeck aber Obrigkeit waren – und für die Einwohner in der Herrlichkeit waren sie es dies zweifellos – was war denn dann der Landesherr, der Fürstbischof zu Münster? Diese Frage berührt nun den Kern dessen, was denn herrlich an einer Herrlichkeit war – und sie war über lange Zeit eine brisante und hochstrittige Frage. In der Vorstellung des Burchard von Westerholt als Herr zu Lembeck klang das Mitte des 17. Jahrhunderts folgendermaßen: Das Haus Lembeck ist berechtigt mit der Criminal- und Civil-Jurisdiction uber die Kirchspile Lembeck, Rade, Wulfen, Hervest, Holsterhausen, Alten Schermbeck, Erle, hat auch biß uf heutigen Tag dieselbige Gerechtigkeit ruhiglich continuirt und ist […] vorhin immediate dem Reich unterworfen gewesen, aber wegen Anfechtung der Nachbarherrn hat sichs […] dem Stiffte Munster salvis privilegiis untergeben müssen. Auf den Punkt gebracht: Die Herrlichkeit Lembeck gehöre zwar zum Fürstbistum Münster, aber das beschränke das Haus Lembeck nicht in seinen Rechten vor Ort. Die bischöfliche Kanzlei sah das erwartungsgemäß anders: [Es] gehören auch unter das Ampt Ahauß drey Hochheiten oder Unter-Herrlichkeiten als Lembeck, warunter 7 Kirspeln, Ostendorff […], Raeßfeldt, welche salvo jure Superioritas Monasteriensis, merum et mixtum imperium cum jure gladii in ihren Hochheiten haben. Die Herrlichkeit Lembeck gehöre also zum Fürstbistum Münster und alle Rechte vor Ort gelten nur so weit, wie sie der Vorherrschaft des Landesherrn nicht entgegenstehen. Allein die Begriffswahl bei der Bezeichnung Lembecks zeigt wunderbar die gegensätzlichen Positionen (und man kann sich vorstellen, welche Provokation sie für die jeweilige Gegenseite darstellten): Die einen sprechen gewichtig von einer Hoch- und Herrlichkeit, die anderen fast schon aufreizend lapidar von einer Unter-Herrschaft. Werfen wir also noch einen Blick darauf, was die Herren zu Lembeck neben ihrer verdichteten Grundherrschaft und ihren umfangreichen Gerichtsrechten denn noch als Teil ihrer Herrlichkeit verstanden und was der fürstbischöfliche Landesherr denn davon so hielt. Es wird also um handfeste Konflikte gehen.
Blicken wir zuerst auf einen Bereich, der für die vormoderne Gesellschaft von herausragender Bedeutung war: die Kirche. In allen sieben Dörfern der Herrlichkeit standen Pfarrkirchen. Diese Pfarrkirchen waren einerseits Teil eines universalen Kirchensystems, andererseits Teil der lokalen Lebenswelt. Den ersten Teil vertrat der Bischof bzw. das Domkapitel der Bischofskirche, den zweiten Teil der Herr zu Lembeck. Dieser verfügte nämlich in nicht weniger als sechs der sieben Kirchspiele über das Patronatsrecht an den dortigen Pfarrkirchen. Das Patronatsrecht rührte aus der ursprünglichen Stiftung oder der materiellen Fürsorge für die Kirche und erlaubte dem Patronatsherrn eine gewichtige Mitsprache in allen Kirchenfragen. Insbesondere konnte der Patronatsherr dem Archidiakon (also dem zuständigen Domherrn) einen Kandidaten für die Pfarrstelle vorschlagen, mithin also eine ihm genehme Person auf diese Position bringen – auf eine Position, die eine gewichtige Bedeutung in der Dorfgemeinschaft hatte. Die Herren von Lembeck waren daher sehr willens, dort loyale Personen zu verankern, ganz gleich, was man in Münster davon hielt. Die Visitationen von 1571 und 1613 zeigten sehr deutlich, dass die Pfarrer ihrem Patronatsherrn und dessen Ordnungsvorstellungen deutlich näherstanden als der Bischofskirche. Die Macht, in den verdichteten Herrschaftsraum der Herren von Lembeck einzugreifen, hatten die Fürstbischöfe lange nicht.
Daneben unterlagen die Pfarrgemeinden aber noch einer weiteren kirchlichen Kontrollinstanz, nämlich dem Sendgericht. In Vertretung des Bischofs besuchte ein Archidiakon regelmäßig die Pfarrgemeinden und erfragte und sanktionierte Delikte, die als religiöse Verstöße verstanden wurden: Die Achtung der Glaubenslehren gehörte dazu, aber auch familiäre Konflikte, sexuelle Kontakte, sittliches Fehlverhalten oder magische Praktiken. Es kam also eine fremde Instanz in die Herrlichkeit Lembeck und übte Gerichtsrechte aus. Was die Herren von Lembeck davon hielten, ist leicht zu erahnen, nämlich wenig. Jeden Richtspruch des Archidiakons mussten sie als Eingriff in ihre Gerichtsrechte verstehen und damit auch als Schmälerung ihrer Obrigkeit. Entsprechend taten sie alles, um dieses Sendgericht aus ihrer Herrlichkeit herauszuhalten. Sie führten einen juristischen Kleinkrieg mit Bischof und Domkapitel, sie beschränkten die Amtsgewalt des Archidiakons auf minimalste Fragehandlungen, sie untersagten den Einwohnern den Besuch des Sendgerichts. Das Auftreten einer konkurrierenden Obrigkeit duldeten sie nicht.
In dieser Abwehr bischöflich-landesherrlicher Ansprüche griffen die Herren zu Lembeck im 16./17. Jahrhundert dann auch zu dem mächtigsten Mittel, das ihre Zeit zu bieten hatte, nämlich der Konfession. Wenn der Bischof und seine Institutionen katholisch sein mussten, und das stand reichsrechtlich seit Mitte des 16. Jahrhunderts fest, dann bot ein protestantisches Bekenntnis beste Möglichkeiten, scharfe Trennlinien zwischen Bischofskirche und lokalen Pfarrkirchen zu ziehen. Wenn die Bischofskirche katholisch war, die Pfarrkirchen vor Ort aber protestantisch, dann war es kaum denkbar, dass die eine Seite auf die andere Seite Einfluss nehmen konnte, das lokale Kirchenwesen wäre also nur von dem omnipräsenten Grundherren, Gerichtsherren und Patronatsherren auf Haus Lembeck bestimmt, so das Kalkül auf adeliger Seite. Erste protestantische Entwicklungen sind Mitte des 16. Jahrhunderts in der Herrlichkeit zu spüren, massiv forciert dann unter Bernhard II. von Westerholt und Matthias von Westerholt etwa zwischen 1570 und 1620. Tatsächlich zogen gerade diese beiden Herren zu Lembeck viele Register, um die Konfession als trennendes Element zu etablieren und damit kirchliche Eingriffsrechte in ihrer Herrlichkeit zu unterbinden: Sie ernannten protestantische Pfarrer an ihren Patronatskirchen. Sie verhinderten die geistliche Rechtsprechung der Archidiakone über ihre Untertanen. Sie übernahmen die Verantwortung für die religiöse Ordnung in ihrer Herrlichkeit. Sie suchten Anschluss an regionale und reichsweite protestantische Netzwerke, um Schutz und Unterstützung zu gewinnen. Und sie wählten das calvinistische Bekenntnis, das die schärfste dogmatische Abgrenzung zum Katholizismus bedeutete. Und zumindest temporär waren sie damit auch erfolgreich. In der Hochphase des konfessionellen Konflikts hielten die Herren zu Lembeck ihre Herrlichkeit tatsächlich weitgehend frei von konkurrierenden Rechten kirchlicher Seite.
In den Zeitraum des konfessionellen Konflikts fällt aber noch eine weitere Konfliktebene zwischen adeligen Herren und fürstbischöflichen Landesherren, auf der das Ringen um Herrschaftsrechte in Lembeck ausgetragen wurde, und zwar die Hexenverfolgung. Bekanntermaßen war das spätere 16. und die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts eine Hochphase dieses Phänomens und in dieser Zeit lassen sich auch Hexenprozesse vor dem Lembecker Gericht nachweisen. Es wurden Personen angeklagt, Schadenszauber gewirkt, Teufelsbuhlschaften praktiziert und am Hexensabbat teilgenommen zu haben. Tatsächlich starben auch mehrere Verurteilte den Feuertod auf dem Scheiterhaufen. Diese Vorkommnisse bieten sicherlich einen bemerkenswerten Anknüpfungspunkt, um auf soziale und magische Praktiken in der dörflichen Lebenswelt hier vor Ort zu blicken, aber ein Konfliktfeld zwischen Adel und Fürstbischof scheint sich hier erst einmal nicht zu eröffnen. Die Hochgerichtsbarkeit war eine klare Kompetenz des adeligen Herrn, auch zur Aburteilung todesbewehrter Vergehen wie Gotteslästerung oder Hexerei.
Doch die Realität war wieder einmal komplizierter: Im Jahre 1571 hatte Fürstbischof Johann von Hoya eine Landgerichtsordnung für das Territorium erlassen, in der festgelegt war, dass die örtlichen Gerichte keine Kapitalvergehen mehr ahnden sollten ohne vorher den Rat von Rechtsgelehrten eingezogen zu haben, beispielsweise bei der Regierung zu Münster. Sinn war eine Professionalisierung der Rechtsprechung. Für die adeligen Gerichtsherren bedeutete diese Forderung aber, dass die Entscheidung über ihre Urteile nicht mehr in den eigenen Händen liegen, sondern der Fürstbischof mit seinen Räten in erheblichem Maße bei der Urteilsfindung mitsprechen würde. Also ein vollkommen ungehöriges Ansinnen, das die eigenständigen Gerichtsrechte massiv bedrohte. Auf Haus Lembeck, wie in anderen Herrlichkeiten auch, ignorierte man diese Forderung konsequenterweise – und damit war der nächste Konflikt provoziert.
Eine besondere Prägung gewann dieser Konflikt aber durch den speziellen Charakter der Hexenverfolgung: Hier steckte ja kein reales Verbrechen hinter, sondern ein soziales Phänomen aus innerdörflichen Statusfragen, nachbarschaftlicher Konfliktführung und magischen Erklärungsmustern für die Geschehnisse in der Welt. Entsprechend konnte ein Gerichtsherr, anders als bei anderen Delikten, Prozesse eskalieren oder verebben lassen. Wenn der Herr zu Lembeck seine Gerichtsrechte also gegen Anfeindungen seitens des Landesherrn verteidigen musste, dann konnte er halbwegs eigenständig Hexenprozesse befördern und mit jedem einzelnen Prozess seine Gerichtsrechte unterstreichen. Mit einem Mord alle zwanzig Jahre war ihm das so nicht möglich.
Die eigenartige Ausprägung dieser adeligen Instrumentalisierung der Hexenverfolgung war in Lembeck dann konsequenterweise auch nicht das Todesurteil, sondern die Wasserprobe. Beschuldigte konnten oder mussten sich hier einem archaischen (und von kirchlichen oder weltlichen Juristen verworfenen) Ritual unterwerfen, bei dem anhand des Schwimmens des Körpers im Wasser Indizien für die Schuld oder Unschuld der Person abgelesen wurden. Ungefähr hundert Wasserproben sind für Lembeck bekannt, also hundert Rituale, die sehr öffentlichkeitswirksam vorführten, wer denn hier die Rechtsprechung in seinen Händen hielt. Auf das Urteil kam es dabei kaum an (und tatsächlich scheinen nur wenige Schuldsprüche den Wasserproben gefolgt zu sein). Vielmehr trug jede einzelne Hexe, die der Wasserprobe unterworfen wurde, eine Botschaft des adeligen Gerichtsherrn an den bischöflichen Landesherrn: Hier richte ich nach meinen Vorstellungen, deine Vorstellungen, wie das Recht in welchen Fällen zu sprechen sei, haben hier keine Bedeutung. Die Hexenprozesse in Lembeck, insbesondere die Wasserprobe, dienten also auch dem adeligen Bestreben, das eigene Gericht, die eigene Herrlichkeit, frei zu halten von landesherrlichen Einflüssen. Und tatsächlich war der Landesherr, der Fürstbischof, vor vollendete Tatsachen gestellt. Wollte er nicht einen massiven Konflikt in seinem Territorium riskieren, musste er dulden, dass das Gericht zu Lembeck öffentlichkeitswirksam diese Hexenprozesse führte und damit jedermann seine Bedeutung und Eigenständigkeit vor Augen führte.
Ein letzter Punkt sei zum Abschluss und in aller Kürze noch benannt, weil er noch einmal sehr deutlich vor Augen führt, in welchen Dimensionen die Herren zu Lembeck dachten, wenn es um ihre Rechte in ihrer Herrlichkeit ging. Konkret geht es um Juden, von denen zumindest zeitweilig einige auch in der Herrlichkeit lebten. Die Situation der Juden in der alteuropäischen Gesellschaft war prekär, waren sie doch aus religiösen Gründen grundsätzlichem Misstrauen und massiven Diskriminierungen ausgesetzt, im schlimmsten Falle bis hin zu Pogromen. Um überhaupt irgendwo ansässig zu sein und wirtschaften zu dürfen, benötigten sie das sogenannte Geleit, ein Schutzrecht, mit dem eine Obrigkeit ihre Existenz sicherte (und das sie sich von ihnen gut bezahlen ließ). Ursprünglich war das Judengeleit ein königliches Regalrecht gewesen, im Mittelalter war es dann in die Hände der Fürsten übergegangen. In der Herrlichkeit Lembeck war im 16., 17. und 18. Jahrhundert vereinzelt von ansässigen Juden die Rede, die tatsächlich vom Herrn zu Lembeck das Geleit bekamen. Vielleicht standen diese auch über wirtschaftliche Verbindungen oder medizinische Kenntnisse in Kontakt zum adeligen Haus. Jedenfalls gelangten diese Fälle an den Fürstbischof und stellten einen weiteren Baustein in den Konflikten mit den Herren zu Lembeck dar, wenngleich er nie die Intensität der vorgenannten Konflikte erreichte. Die bischöfliche Hofkammer stellte fest, dass es das Recht des Landesherrn sei, Juden das Geleit zu gewähren, und die Herren von Lembeck scheinen sich hier tatsächlich ohne spürbare Widerstände gefügt zu haben. Als interessanter Punkt sei hier lediglich festgehalten, dass es in Lembeck durchaus als nicht abwegig verstanden wurde, ein Regalrecht auszuüben, also ein ehemals königliches Recht, das nach der Rechtslehre ihrer Zeit allein von den Landesherren ausgeübt wurde. Man fühlte sich hier, auf Haus Lembeck, also durchaus nicht weit entfernt von einer kleinen Landesherrschaft mit all ihren Privilegien.
Kommen wir zum Ende – und zu der Ausgangsfrage: Was war denn herrlich an der Herrlichkeit Lembeck? Die Herrlichkeit, das haben wir nun gehört, war eine spezifische Ausprägung vormoderner Herrschaft. In Ihrem Mittelpunkt standen die adeligen und vielfach privilegierten Herren auf Haus Lembeck.
Sie waren Grundherren und besaßen Land und Leute rund um ihren Stammsitz auf Haus Lembeck. Diese Grundherrschaft war durchaus verdichtet, bestand aber immer in Gemengelage mit anderen Grundherren oder auch Freibauern. So etwas wie ein umgrenzbares Territorium ließ sich aus der Grundherrschaft nicht ableiten.
Sie waren Gerichtsherren und besaßen das Recht sämtliche Delikte der niederen und der hohen Gerichtsbarkeit in ihrem Gerichtssprengel, eben der Herrlichkeit, zu ahnden. Aus diesem Recht resultierte ein umfassendes Selbstverständnis als ordnungsstiftende und normsetzende Obrigkeit für alle Einwohner der Herrlichkeit. Vielleicht wäre der Begriff Untertanen tatsächlich angebracht.
Sie waren Patronatsherren und konnten als solche einen markanten Einfluss auf die Pfarrkirchen unter ihrem Patronat nehmen. Somit konnten sie sich nicht nur als weltliche, sondern auch als quasi-geistliche Obrigkeit verstehen.
Diese Rechtstitel (und einige mehr) flossen in dem Begriff der Herrlichkeit zu einer benennbaren Sache zusammen, auch wenn Herrlichkeit im engeren Sinne nur die Gerichtsrechte des Hauses Lembeck beschrieb. Die Herrlichkeit war mehr als das Gericht zu Lembeck, sie war mehr als die Grundherrschaft des Hauses Lembeck, sie war mehr als einzelne Rechtstitel wie etwa das Patronat. Sie war die Sammlung aller Rechte und Titel des Hauses Lembeck. Wieviel mehr sie war als die genannten Rechtstitel, das oblag einem andauernden konfliktträchtigen Aushandlungsprozess mit der darüber liegenden Landesherrschaft. In manchen Phasen unter manchen Herren wurde sie sicher in Richtung einer eigenständigen Landesherrschaft gedacht. In anderen Phasen unter anderen Herren verstand man sie als besonders vielfältig privilegierte Adelsherrschaft innerhalb des territorialen Rahmens des Fürstbistums Münster. Endgültig geklärt wurde ihre Rolle zwischen lokaler Adelsherrschaft und territorialer Landesherrschaft nie, aber das bedurfte es auch nicht: Ihre Existenz als besonderes Herrschaftsphänomen hat hier im regionalen Geschichtsbewusstsein einen festen Stellenwert behalten.
Literatur
- Werner Frese: Haus und Herrlichkeit Lembeck zwischen Reformation und Gegenreformation, in: Vestische Zeitschrift 97/98 (1998/99), S. 75-106.
- Gudrun Gersmann: Feuer und Wasser. Skizze einer Kriminalgeschichte der Herrlichkeit Lembeck, in: Vestische Zeitschrift 97/98 (1998/99), S. 57-74.
- Bastian Gillner: Freie Herren - Freie Religion. Der Adel des Oberstifts Münster zwischen konfessionellem Konflikt und staatlicher Verdichtung 1500-1700 (= Westfalen in der Vormoderne 8), Münster 2011.
- Bastian Gillner: Was war denn herrlich an einer Herrlichkeit? Zur Funktionsweise der Lembecker Herrschaft in der Vormoderne, in: Vestische Zeitschrift 107 (2018/19), S. 229-254.